Entlastungsleistungen
Entlastungsleistungen § 45b
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich . Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger.
Für welche Angebote kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1-5), die ambulant gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Der Entlastungsbetrag kann für folgende Leistungen eingesetzt werden:
- Leistungen von zugelassenen Pflegediensten (von Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 aber nicht für körperliche Pflegeleistungen), zum Beispiel pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Betreuung und Beschäftigung, Alltagsgestaltung, bei der Wahrnehmung sozialer Kontakte, Haushaltsführung, Reinigen der Wohnung, Einkäufe, Zubereiten von Mahlzeiten
- Ausschließlich bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für körperliche Pflegeleistungen zugelassener Pflegedienste eingesetzt werden.
- Leistungen von anerkannten Angeboten für Alltagsunterstützung
- Leistungen der Tages oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html
Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen der oder des Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Beispiele Für die Entlastungsleistungen
1. Betreuungsangebote
- Unterstützung beim Organisieren des Alltags
- Servicefahrten-Beschaffungen-Besorgungen
- Hilfe bei Anträgen
2. Haushaltshilfe
Hilfe im Haushalt wie Kochen, Putzen, Wäschewaschen, Einkaufen
3. Demenzcafe Angebote
Die Kosten für die Demenz Café können mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
4. Tagespflege und Kurzzeitpflege Angebote
Der Aufenthalt in einer Tagespflege oder Kurzzeitpflege gilt als Entlastungsleistung und kann mit dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat verrechnet werden.
5. Nachbarschaftshilfe
Dieser Entlastungsbetrag kann auch für Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden, sofern der Nachbarschaftshelfer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und sein Angebot dadurch anerkannt wird. Wer privat durch einen Nachbarn unterstützt wird, der die Anforderungen nicht erfüllt und somit nicht anerkannt ist, erhält dafür normalerweise keine finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse.
Anerkennung als Nachbarschaftshelfer nach Landesrecht
Um die Nachbarschaftshilfe beispielsweise über den 125 Euro Entlastungsbetrag zu entschädigen, muss eine Selbstauskunft der helfenden Person vorliegen. Damit kann die Nachbarschaftshilfe anerkannt werden. Dabei können folgende Punkte – abhängig vom Bundesland – wichtig sein:
Bevor Sie beginnen, sollten Sie im ersten Schritt prüfen, ob Sie grundsätzlich als Nachbarschaftshelfer infrage kommen. Dafür müssen Sie in den meisten Bundesländern folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:
- Ehrenamt: Sie unterstützen ehrenamtlich gegen eine festgelegte Aufwandsentschädigung. Somit besteht kein Beschäftigungsverhältnis, das mit einer Lohnzahlung einhergeht.
- Anderer Haushalt: Sie wohnen nicht im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Person.
- Keine Verwandtschaft: Es darf keine Verwandtschaft oder Verschwägerung bis zum zweiten Grad vorliegen. Das schließt folgende Personen aus: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister ebenso Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerinnen.
- Keine Pflegeperson: Sie dürfen nicht gleichzeitig als eingetragene Pflegeperson tätig sein.
- Grundqualifikation: In vielen Bundesländern wird eine Grundqualifikation vorausgesetzt, mit der Sie Fachkenntnisse nachweisen. Hierfür besuchen Sie in der Regel eine Schulung. Die Dauer und der Themenschwerpunkt können je nach Bundesland variieren.